10:00 - 18:00 Uhr
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schloß Wernigerode Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH
Stand 01.07.2022
§ 1
Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung der Schloß Wernigerode GmbH - im folgenden Schloß genannt - mit dem Kunden (Bestätigung von Veranstaltungen etc.) zustande. Nur diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Sie gelten für sämtliche Leistungen des Schlosses, insbeson-dere für die Vermietung von Räumlichkeiten an Gruppen oder Einzelpersonen, für Gruppenführungen (Reisegruppen u. a.) und für einzelne Besucher. Der Vertrag ist wirksam, wenn eine schriftliche Bestätigung des Schlosses dem Kunden gemeinsam mit diesen Geschäftsbedingungen vorliegt. Gleiches gilt für den Kauf einer Eintrittskarte.
§ 2
Die Eintrittspreise im Schloß Wernigerode ohne Führung können auf der folgenden Seite eingesehen werden: Öffnungszeiten & Preise
Die Preise für Vermietungen bzw. Verpachtungen können auf der folgenden Seite eingesehen werden: Vermietungen
Bei Mietungen von Räumlichkeiten wird durch das Schloß eine Aufsichtsperson gestellt, die durch den Vermieter gesondert in Höhe von 25,00 EUR pro Stunde in Rechnung gestellt wird. Die Besucherordnung des Schlosses Wernigerode ist verbindlicher Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen.
§ 3
Bei abgeschlossenen Leistungsverträgen kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluß seinen Rücktritt erklären. Das Schloß behält sich vor, einen Schaden-ersatz in Höhe von 40 Prozent des Rechnungsbetrages einzufordern. Einzelne Tagesbesucher erkennen mit dem Kauf einer Eintrittskarte die Geschäftsbedingungen an. Eine Rücknahme bereits erworbener Eintrittkarten kann nur im besonders begründeten Einzelfall erfolgen. Eine über solche Entscheidungen hinausgehende Erstattung von Eintrittsgeldern ist ausgeschlossen.
§ 4
Änderungen für angemeldete Gruppenführungen (Uhrzeit, Personenzahl etc.) sind den entsprechenden Mitarbeitern des Schlosses unverzüglich mitzuteilen. Die Rechnungslegung erfolgt nach der tatsächlichen Personenzahl.
§ 5
Im Falle höherer Gewalt (Brand, Streik, Unwetter usw.) oder sonstiger vom Schloß nicht zu vertretender Hinderungsgründe, insbesondere solche außerhalb des Einflussbereiches des Schlosses, behält sich das Schloß das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Anspruch, zum Beispiel auf Schadensersatz, zusteht.
§ 6
Bei Beschädigungen oder Verlusten jeglicher Art, die während der Vertragsdauer eintreten, wird der Kunde / der Besucher voll regressfähig gemacht (Wiederherstellungskosten unabhängig vom Wert müssen erbracht werden), sofern nicht der Schaden im Verantwortungsbereich des Schlosses liegt oder durch einen Dritten verursacht wurde und der Dritte auch tatsächlich Ersatz leistet, was jeweils vom Kunden nachzuweisen ist.
§ 7
Für eine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung zu zahlende Abgabe an Dritte, insbesondere GEMA-Gebühren, Vergnü-gungssteuer usw., hat der Kunde unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.
§ 8
Soweit das Schloß für den Kunden technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und auf Rechnung des Kunden; er haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtungen und stellt das Schloß von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung frei.
§ 9
Rechnungen sind sofort ohne Abzug entsprechend der Rechnungslegung zahlbar. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Mahngebühr von 10,00 EUR geschuldet.
§ 10
Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages - einschließlich dieser Geschäftsbedingungen - unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche ersetzen, die den unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommen.
§ 11
Erfüllungsort ist für beide Seiten der Ort des Schlosses. Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Wernigerode.