Stiftung Schloß Wernigerode

Satzung
der Stiftung Schloss Wernigerode

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Schloss Wernigerode“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Wernigerode.

§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist der Erhalt des Kulturdenkmals Schloss Wernigerode in einem denkmalgerechten Zustand sowie die Förderung eines Museumsbetriebes auf wissenschaftlicher Grundlage im Schloss Wernigerode.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Durchführung von Arbeiten zur Instandhaltung, Sanierung und Rekonstruktion des Gebäudekomplexes
2. Erarbeitung, Fortschreibung und Umsetzung eines langfristigen Konzeptes zum Erhalt des Gebäudekomplexes sowie der zum Schloss-Ensemble gehörigen Grundstücke
3. Nutzung oder Überlassung von Räumlichkeiten innerhalb des Schlosses zur Betreibung eines Museums auf wissenschaftlicher Grundlage, das dem Charakter bzw. der Geschichte des Schlosses entspricht
4. Öffnung der Liegenschaften des Schlosses für die Durchführung von Ausstellungen, Musik-, Theater und anderen Veranstaltungen sowie weitere den Stiftungszweck fördernde Vorhaben
5. Verwaltung von nichtselbständigen Stiftungen, die in ihrer Zwecksetzung dem Zweck dieser Stiftung, wenn auch nur teilweise, entsprechen.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Eigentum erwerben, Zweckbetriebe unterhalten, Gesellschaften gründen bzw. sich an solchen beteiligen, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stammkapital.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinen Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen sollen ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Das Eigentum am Schloss Wernigerode darf nur im Falle der Auflösung der Stiftung aufgegeben werden.

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(4) Zur Werterhaltung soll eine freie Rücklage im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gem. § 58 Nr. 7 AO gebildet werden. In freie Rücklage eingestellte Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.
(5) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6
Organ der Stiftung
(1) Organ der Stiftung ist der neue Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Mitglieder des Vorstandes sind:
a) der Landrat des Landkreises Wernigerode bzw. dessen Rechtsnachfolger oder ein von ihm zu bestellender Vertreter
b) der Oberbürgermeister der Stadt Wernigerode oder ein von ihm zu bestellender Vertreter
c) jeweils eine vom Oberbürgermeister und eine vom Landrat benannte Person, von denen eine besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Finanzfragen und die andere im Bereich der Denkmalpflege aufweisen sollte
d) ein Mitglied des Stadtrates der Stadt Wernigerode
e) ein Mitglied des Kreistages des Landkreises Wernigerode bzw. dessen Rechtsnachfolger
f) eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens auf gemeinsamen Vorschlag des Landrates und des Oberbürgermeisters
(4) Die Vorstandsmitglieder gemäß lit. a) und b) gehören dem Vorstand für die Dauer ihrer Amtszeit im Hauptamt an. Die Vorstandsmitglieder nach lit. c) und f) gehören dem Vorstand bis zu Neubenennung einer anderen Person an, was nur zum Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen kann. Das Vorstandsmitglied nach lit. d) wird auf Vorschlag des Oberbürgermeisters durch den Stadtrat für die Dauer der Wahlperiode bestimmt. Das Vorstandsmitglied nach lit. e) wird durch den Kreistag des Landkreises für die Dauer der Wahlperiode bestimmt.
(5) Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Die Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt auch ohne wichtigen Grund zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. September des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben.

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Verwendung der Stiftungsmittel,
c) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes, der Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht und des Tätigkeitsberichtes,
d) die Bestellung eines Jahresabschlußprüfers,
e) die jährliche Berichterstattung über die wirtschaftliche Lage der Stiftung an den Stifter.
(3) Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte einen Dritten beauftragen, einen Geschäftsführer bestellen und Sachverstände heranziehen.
(4) Die Baubetreuung erfolgt durch die Stadtverwaltung Wernigerode.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9
Beschlußfassung
(1) Zu Sitzungen des Vorstandes lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und aus ihrer Mitte kein Widerspruch erhoben wird.
(3) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefaßt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Vorstands, der zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlußfassung ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen jeweils zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
(5) Über Sitzungen des Vorstands sowie über Beschlußfassungen im Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern des Vorstands unverzüglich zuzusenden.

§ 10
Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei nicht geändert werden.
(2) Der Satzungsänderungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes.
(3) Der Änderungsbeschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 11
Änderung des Stiftungszweckes
Zusammenlegung, Aufhebung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse der art, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes.
(2) Zu dem Beschluß ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
(3) Der Beschluß wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.

§ 12
Vermögensfall
(1) Bei Aufhebung der Stiftung fallen die sich im Eigentum der Stiftung befindlichen Grundstücke an die Stadt Wernigerode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden hat.
(2) Zugestiftete, geschenkte und von der Stiftung erworbene Kunst- und Kulturgüter sind vorzugsweise in eine bestehende oder zu gründende Stiftung einzubringen, so dass sie auch nach Aufhebung der Stiftung im Interesse dieser Stiftungssatzung bzw. des Zuwendenden unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke genutzt werden.
(3) Das weitere Vermögen fällt an die Stadt Wernigerode uns ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 13
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts.

§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.


Mitglieder des Vorstandes der Stiftung Schloss Wernigerode

Vorstandsvorsitzender
Thomas Balcerowski
Landrat des Landkreises Harz
über:
Landkreis Harz
Friedrich-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt

Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Tobias Kascha
Oberbürgermeister der Stadt Wernigerode
über:
Stadt Wernigerode
Marktstraße 1
38855 Wernigerode

Vorstandsvorsitzender der Harzsparkasse
Wilfried Schlüter
Gustav-Petri-Str. 8
38855 Wernigerode

Mitglied des Kreistages
Angela Gorr
Büchtingenstraße 32
38855 Wernigerode

Mitglied des Stadtrates
Prof. Dr. Arnim Willingmann
Minister für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Leipziger Straße 58
39112 Magdeburg

Fachbereich Denkmalpflege
Dr. Gunnar Schellenberger
Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Landtag von Sachsen-Anhalt
Domplatz 6-9
39104 Magdeburg

Persönlichkeit des öffentlichen Lebens 
Dr. Michael Ermrich
Geschäftsführender Präsident des Ostdeutschen Sparkassenverbandes a. D.
Landrat des Landkreises Harz a. D.
Am Horstberg 12
38855 Wernigerode

Geschäftsführung Stiftung Schloss Wernigerode

Michael Hamecher
über:
Stadt Wernigerode
Beteiligungsmanagement/Controlling/Stiftungen
Marktplatz 1
38855 Wernigerode

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